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Medienmitteilung

SIX Swiss Exchange genehmigt Dekotierung der Bank Cler Inhaberaktie und Befreiung von gewissen Publizitätsplichten

08.11.2018 ‐ Ad-hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR

Die Bank Cler hat am 26. Oktober bei der SIX Swiss Exchange AG die Dekotierung der Inhaberaktien der Bank Cler sowie die Befreiung von gewissen Publizitätspflichten beantragt. Die beiden Anträge wurden am 7. November von der SIX gutgeheissen. Die Aktien der Bank Cler AG werden unmittelbar im Anschluss an die Rechtskraft des Urteils zur Kraftloserklärung des zuständigen Gerichts dekotiert.

Medienmitteilung

Basel, 8. November 2018

Die Bank Cler AG hat am 26. Oktober 2018 bei der SIX Swiss Exchange ein Gesuch um Dekotierung der Inhaberaktien der Bank Cler sowie um Befreiung von gewissen Publizitätspflichten eingereicht. Mit Entscheid vom 7. November 2018 bewilligte die SIX Swiss Exchange die Dekotierung sämtlicher Inhaberaktien mit einem Nennwert von je CHF 20 der Bank Cler AG, Basel (Valoren-Nr. 1811647; ISIN: CH0018116472). Die Dekotierung der Inhaberaktien erfolgt im Anschluss an die Rechtskraft des Entscheids des zuständigen Gerichts im Kanton Basel-Stadt betreffend die Klage der Basler Kantonalbank auf Kraftloserklärung aller sich noch im Publikum befindenden Inhaberaktien. Das Verfahren dauert erfahrungsgemäss fünf bis sechs Monate. Die Bank Cler AG wird den genauen Zeitpunkt der Dekotierung rechtzeitig bekanntgeben.

 

Dieser Entscheid bezieht sich nur auf die Dekotierung der Inhaberaktien der Bank Cler AG. Die Kotierung der Anleihe der Bank Cler AG, Basel (Valoren-Nr. 37347604; ISIN: CH0373476040) bleibt unverändert bestehen.

 

Ebenfalls am 7. November 2018 hat die SIX Swiss Exchange dem Antrag zugestimmt, die Bank Cler AG von gewissen Publizitätspflichten zu befreien. Die Bank Cler AG wird somit von der Pflicht zur Offenlegung betreffend Informationen zur Corporate Governance, der Informationspflicht bei potentiell kursrelevanten Tatsachen (Ad hoc-Publizität), der Pflicht zur Offenlegung von Management-Transaktionen, der Pflicht zur Führung des Unternehmenskalenders sowie gewissen Bestimmungen der Richtlinie betreffend Regelmeldepflichten entbunden. Der genaue Inhalt und auch die beschränkte Dauer der gewährten Befreiung (bis 3. April 2019 mit der Möglichkeit einer Verlängerung) gehen aus dem untenstehenden Dispositiv des Entscheids der SIX Exchange Regulation, der hier als Pflichtveröffentlichung wörtlich wiedergegeben wird, hervor. Die Befreiungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 

Die Ziffern I bis III des Entscheids der SIX Exchange Regulation lauten wie folgt:

 

I.

Die Bank Cler AG (Emittentin), Basel, Kanton Basel-Stadt, wird unter Vorbehalt von Ziff. IV bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer der Best Price Rule nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung der Übernahmekommission über öffentliche Kaufangebote vom 21. August 2008 (Übernahmeverordnung, UEV) im Rahmen des öffentlichen Kaufangebots der Baseler Kantonalbank (BKB) mit Hauptsitz in Basel, für alle sich im Publikum befindenden und ausstehenden Inhaberaktien der Emittentin (Best Price Rule), das heisst bis und mit 3. April 2019, von folgenden Pflichten im Hinblick auf die Dekotierung befreit:

 

a.

Pflicht zur Offenlegung betr. Informationen zur Corporate Governance gemäss Art. 49 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance vom 20. März 2018 (Richtlinie Corporate Governance, „RLCG“, sog. Corporate Governance Bericht) im Zusammenhang mit der Erstellung des Geschäftsberichts für das Geschäftsjahr 2018;

b.

Veröffentlichung von Ad hoc-Mitteilungen (Art. 53 KR i.V.m. der Richtlinie betr. Ad hoc-Publizität [RLAhP]), davon ausgenommen ist die Veröffentlichung einer Ad hoc-Mitteilung betreffend die Bekanntgabe des Zeitpunkts der Dekotierung der Inhaberaktien der Emittentin, sobald dieser bestimmt ist

c.

Offenlegung von Management-Transaktionen (Art. 56 KR);

d.

Führung des Unternehmenskalenders (Art. 52 KR);

e.

Erfüllung der nachfolgend genannten Regelmeldepflichten (Art. 55 KR i.V.m. Art. 9 der Richtlinie Regelmeldepflichten [RLRMP]

-

Ziff. 1.06 (Änderung des Bilanzstichtags)

-

Ziff. 1.08 (4) (Änderung Weblink zum Unternehmenskalender)

-

Ziff. 3.03 (Einladung der GV)

-

Ziff. 3.05 (Beschlüsse betreffend Opting Out/Opting Up)

-

Ziff. 5.02 (Meldung des bedingten Kapitals)

 

II.

Die Befreiung gemäss Ziff. I beginnt mit Veröffentlichung der Ad hoc-Mitteilung gemäss den Vorgaben in Ziff. IV.

 

III.

Im Fall eines Wiederauflebens der Pflichten gemäss Ziff. I am 4. April 2019 hat die Emittentin die Offenlegung betr. Informationen zur Corporate Governance gemäss Art. 49 KR i.V.m. der RLCG sowie Art. 12 ff. RLR und Art. 9 Ziff.°2.01°(1) RLRMP - sog. Corporate Governance Bericht – für das Geschäftsjahr 2018 innert zweier Monate ab diesem Datum gemäss Ziff. I zu publizieren und SIX Exchange Regulation AG einzureichen.

 

 

Sämtliche Dokumente betreffend das öffentliche Kaufangebot der Basler Kantonalbank für die Bank Cler AG finden Sie auf unserer Webseite (www.cler.ch/de/bank-cler/investor-relations/uebernahmeangebot) sowie der Webseite der BKB (www.bkb.ch/uebernahmeangebot).

 

 

Weitere Auskünfte erteilt:

Natalie Waltmann

Leiterin Kommunikation

Bank Cler AG, CEO Office

Telefon: +41 (0)61 286 26 03

E-mail: natalie.waltmann@cler.ch