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Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat

Was Paare über ihre rechtliche Situation wissen sollten!

«Es ist kompliziert»: Dieser Social-Media-Beziehungsstatus trifft auch auf die finanzielle Situation vieler Paare zu. Höchste Zeit, die Spielregeln in Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat zu klären!

Alter, Geschlecht, Trauschein: Das alles spielt in der Liebe keine Rolle mehr. Für die Finanzen aber oft schon. Damit die Romantik in der Beziehung nicht verfliegt, braucht es mehr als nur Schmetterlinge im Bauch. Ebenso wichtig sind Transparenz bei den Finanzen und faire Regelungen für beide Partner. Die Rechtsform, die ein Paar fürs Zusammenleben wählt – Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Konkubinat –, hat andere finanzielle Konsequenzen. Und diese hängen erst noch von der familiären Konstellation und der Einkommens- und Vermögenssituation ab.

Gerne tragen wir dazu bei, dass Ihre Beziehung zum «lieben Geld» die Harmonie in Ihrer Partnerschaft nicht aus der Balance bringt. Hier finden Sie die wichtigsten finanziellen Fakten rund um Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat.

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1. Säule – AHV


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Ist ein Ehepartner/eingetragener Partner nicht erwerbstätig, muss er in der Regel keine AHV-Beiträge einzahlen, wenn seine Ehepartnerin/seine eingetragene Partnerin mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 1 006 CHF in die AHV einzahlt. Dies entspricht einem erforderlichen Bruttolohn von mindestens rund CHF 10 000 pro Jahr,. wobei das Arbeitspensum mindestens 50% der üblichen Arbeitszeit bzw. mindestens 9 Monate pro Jahr entsprechen muss, um im Sinne der AHV als erwerbstätige Person eingestuft zu werden.

Konkubinatspaare

Für Konkubinatspaare gibt es diese Beitragsbefreiung nicht. Nichterwerbstätige Konkubinatspartner müssen ihre AHV-Beiträge selbst weiterzahlen.


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Bei der Berechnung der AHV-Rente wird bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften das sogenannte Splitting vorgenommen:

Die während der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft erzielten Einkommen beider Ehepartner/eingetragenen Partner werden zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben. Das kann die AHV-Rente des einkommensschwächeren Partners verbessern.

Das Splitting wird vorgenommen,

  • sobald beide Ehegatten/eingetragenen Partner das Rentenalter erreicht haben,
  • wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder
  • wenn ein Ehepartner nach der Scheidung bzw. ein Partner die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft das Splitting verlangt.

Konkubinatspaare

Bei Konkubinatspaaren gibt es kein Splitting.


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Die maximale gemeinsame AHV-Rente beträgt 3 585 CHF pro Monat.

Konkubinatspaare

Konkubinatspartner erhalten je eine separate AHV-Altersrente von maximal 2 390 CHF pro Monat, d.h. zusammen 4 780 CHF pro Monat.


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Wer Kinder unter 16 Jahren betreut, bekommt dafür «Erziehungsgutschriften» angerechnet. Diese zählen bei der Rentenberechnung als fiktives Einkommen.

Bei verheirateten Paaren/eingetragenen Partnern werden die Erziehungsgutschriften jeweils hälftig jedem Partner angerechnet.

Konkubinatspaare

Konkubinatspaare, welche bei der KESB die «Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge» abgegeben haben, können gleichzeitig eine «Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften» treffen. Darin können sie festlegen, welchem Partner die ganze Gutschrift angerechnet werden soll oder ob jeder Partner die Hälfte bekommt. Die Vereinbarung kann jedes Jahr angepasst werden.


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Wenn der Mann stirbt, erhält die Frau eine Witwenrente,

  • wenn sie Kinder haben oder
  • wenn sie älter als 45 ist und sie mindestens 5 Jahre verheiratet waren

Wird die Witwe pensioniert, erhält sie eine Witwen- oder eine Altersrente: Es wird die höhere Rente ausgerichtet.

Wenn die Frau stirbt, erhält ihr Mann eine Witwerrente, wenn sie gemeinsame Kinder unter 18 Jahren haben.

Bei Pensionierung erhält der Witwer die Altersrente aus der AHV.

Stirbt eine Partnerin/ein Partner bei eingetragener Partnerschaft, so ist die überlebende Partnerin/der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt. Somit besteht nur Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner, solange sie/er Kinder unter 18 Jahren hat.

Konkubinatspaare

Beim Tod eines Konkubinatspartners erhalten nur die Kinder Hinterbliebenenrenten, nicht aber der Partner.

2. Säule – berufliche Vorsorge


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Im Todesfall erhält der hinterbliebene Partner bzw. die hinterbliebene Partnerin eine Hinterlassenenrente der Pensionskasse:

  • falls unterhaltspflichtige Kinder mit Anspruch auf Waisenrente vorhanden sind
  • falls nicht, muss der/die Hinterbliebene mind. 45-jährig und mind. 5 Jahre verheiratet sein
  • falls beides nicht der Fall ist, wird ein Kapital in der Höhe von 3 Jahresrenten ausgezahlt

Freizügigkeitsguthaben gehen im Todesfall in erster Linie an den Ehepartner / eingetragenen Partner und an die unterhaltspflichtigen Kinder.

Konkubinatspaare

Die Vorsorgestiftung kann im Todesfall Leistungen an den Konkubinatspartner erbringen, sie muss es aber nicht. Bei den Pensionskassen muss man individuell abklären, ob und in welchem Umfang ein Lebenspartner begünstigt werden kann.

In erster Linie geht das Freizügigkeitsguthaben an die unterhaltspflichtigen Kinder. Konkubinatspartner können begünstigt werden: Dazu müssen ihre Ansprüche näher bezeichnet werden. (Art. 15 FZV)

Unfallversicherung (UVG)


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Beim Tod des Ehemannes erhält die hinterbliebene Ehefrau eine Witwenrente aus der Unfallversicherung:

  • wenn sie eigene rentenberechtigte Kinder hat oder
  • mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder
  • wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind oder
  • ohne Kinder, wenn die Hinterbliebene 45 oder älter ist
  • wenn die Hinterbliebene mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen 2 Jahren nach dem Tode des Ehegatten wird

Wenn sie jünger ist als 45 Jahre, erhält sie eine Abfindung von 1 bis 5 Jahresrenten.

Der hinterbliebene Ehemann erhält nur eine Witwerrente aus der Unfallversicherung:

  • wenn er eigene Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente hat oder 
  • er mit andern durch den Tod der Ehepartnerin rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder 
  • wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode der Ehegattin wird.

Für eingetragene Partnerschaften gilt gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):

  • Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt.
  • Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.

Konkubinatspaare

Für Konkubinatspartner sieht die Unfallversicherung keine Hinterbliebenenleistungen vor, aber Waisenrenten sind möglich.

3. Säule – gebundene Vorsorge (3a)

Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Aus der Säule 3a erhalten Begünstigte in dieser Reihenfolge Vorsorgegelder:
1. Ehemann bzw. Ehefrau oder eingetragener Partner bzw. eingetragene Partnerin
2. a) Die Kinder sowie Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder
    b) die Person, die mit der verstorbenen Person mindestens die letzten 5 Jahre vor deren Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt hat, oder
    c) die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss
3. Eltern
4. Geschwister
5. übrige Erben

Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.

Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten unter den Ziffern 3 bis 5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.

 

Konkubinatspaare

Konkubinatspartner und Konkubinatspartnerinnen stehen zusammen mit den Kindern der verstorbenen Person an zweiter Stelle der Begünstigtenordnung (nach allfälligen Ehe- oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern). Der Vorsorgenehmer bzw. die Vorsorgenehmerin kann genau festlegen, wen er oder sie an dieser zweiten Stelle wie begünstigen möchte.

Wenn der Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin keine Kinder hat oder die Bedingungen unter Ziffer 2 nicht erfüllt, kann er oder sie den Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin vor die Eltern oder Geschwister setzen und so begünstigen.

Achtung: Im Todesfall zählen die 3a-Guthaben grundsätzlich zum Nachlass, d.h., dass ein Pflichtteilsanspruch der Erben besteht.

3. Säule – freie Vorsorge (3b)


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Wenn Sie keine individuelle Regelung getroffen haben, erhalten in der Regel folgende Personen in dieser Reihenfolge Todesfallkapital von Versicherungen der freien Vorsorge:
1. Ehegatte/eingetragener Partner
2. Kinder bzw. deren Nachkommen
3. Eltern
4. Geschwister bzw. deren Nachkommen
5. übrige Erben

Details sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Gesellschaft geregelt.

Ehegatten und eingetragene Partner müssen auf Leistungen aus einer gemischten Lebensversicherung keine Erbschaftssteuer bezahlen. Kinder sind davon meistens befreit.

Konkubinatspaare

Mit einer Lebensversicherung der freien Vorsorge kann der Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin abgesichert werden, da die Begünstigungsordnung gemäss Versicherungsvertragsgesetz individuell ausgestaltet werden kann.

Mit einer reinen Todesfallkapitalversicherung kann der Konkubinatspartner optimal abgesichert werden, da hier niemand Anspruch auf einen Pflichtteil hat. Die Steuern fallen in der Regel tiefer aus, da nicht die Erbschaftssteuer zu zahlen ist, sondern der reduzierte Vorsorgetarif.

Bei gemischten Versicherungen unterliegt der Rückkaufswert dem Pflichtteilschutz. Die gesetzlichen Erben können vom begünstigten Konkubinatspartner bzw. von der begünstigten Konkubinatspartnerin Ausgleichszahlungen verlangen.

Konkubinatspartner müssen für die Leistungen aus einer gemischten Lebensversicherung in der Regel Erbschaftssteuer zahlen.

Güter- und Erbrecht

Verheiratete Paare

Wenn ein Ehepartner stirbt, muss zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen und danach erst kommt das Erbrecht zum Zug.

Bei der «güterrechtlichen Auseinandersetzung» wird geprüft, welche Güter zu welcher Gütermasse gehören. Dabei wird sämtliches Vermögen unter den Ehegatten aufgeteilt. Vereinfacht gesagt behält jeder Ehegatte sein Eigengut und hat Anrecht auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten.

Ohne Ehevertrag gilt die «Errungenschaftsbeteiligung». Das Ehevermögen besteht je aus dem Eigengut und der Errungenschaft der Partner.

Der Nachlass des verstorbenen Ehepartners besteht aus seinem Eigengut (Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Vermögenswerte, die dem Ehepartner zu Beginn des Güterstandes gehörten und ihm während der Ehe unentgeltlich zugefallen sind, wie z.B. Erbschaften) und der Hälfte des Vorschlags (Gesamtwert der Errungenschaft (sämtliches Einkommen), nach Abzug der Schulden und der Hinzurechnung der Guthaben).

Anschliessend folgt die «erbrechtliche Teilung» des Nachlasses: Der Ehepartner und allfällige Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil. (Eltern haben nur noch bis Ende 2022 Anspruch auf einen Pflichtteil)

Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare

Bei einer eingetragenen Partnerschaft haben die Partner/innen von Gesetzes wegen eine Gütertrennung. Das bedeutet, dass die Vermögen der eingetragenen Partner/innen getrennt bleiben. Dies kann die Partnerin oder den Partner, der kein oder nur ein geringes Einkommen hat, nach dem Tod ihrer Partnerin oder seines Partners unter Umständen in finanzielle Bedrängnis bringen.

Die beiden Partnerinnen oder Partner können in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren, wie z.B. die Vereinbarung, dass ihr Vermögen beim Tod einer Partnerin oder eines Partners gemäss den Bestimmungen der ehelichen Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird. Dieser Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet werden und darf die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen.
 


Konkubinatspaare

Bei Konkubinatspaaren gibt es keine güterrechtliche Auseinandersetzung und somit auch keine Errungenschaft, die geteilt wird.

Gemäss der gesetzlichen Erbfolge erben Konkubinatspartner/innen nichts voneinander. Es gilt die gesetzliche Erbfolge, die vor allem die Nachkommen, Eltern, Geschwister begünstigt.

Wenn Konkubinatspartner ihrem Partner oder Partnerin etwas vererben wollen, dann müssen sie ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen. Dabei sind jedoch allfällige Pflichtteile von Nachkommen oder Eltern zu berücksichtigen.

Das Schweizer Erbrecht wird modernisiert und ab 01.01.2023 wird die Revision des Erbrechts in Kraft treten. Diese sieht eine Streichung der Pflichtteile der Eltern vor. Zudem werden die Pflichtteile der Nachkommen reduziert (von ¾ auf ½). Dadurch kann der überlebende Lebenspartner besser begünstigt werden, indem der Erblasser ihm eine grössere freie Quote zuwenden kann.

Neben dem Testament gibt es weitere Möglichkeiten, sich im Konkubinat gegenseitig erbrechtlich zu begünstigen. Zum Beispiel kann man mit den pflichtteilgeschützten Erben einen Erbverzichtsvertrag schliessen oder in einem Erbvertrag eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vereinbaren.

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Steuern


Ehepaare, eingetragene Paare und Konkubinatspaare werden zu unterschiedlichen Tarifen besteuert:

Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Eheleute und eingetragene Paare zahlen gemeinsam zum Verheiratetentarif Steuern.

Bis zu einem Einkommen von 100 000 CHF zahlen Ehe- und eingetragene Paare in fast allen Kantonen tiefere Steuern als Konkubinatspaare.

Bei höheren Einkommen und wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen sowie ähnlich viel steuerbares Vermögen besitzen, zahlen verheiratete und eingetragene Paare beim Bund meist mehr Steuern als Konkubinatspaare. Kantonal gibt es aber Unterschiede.

Konkubinatspaare

Konkubinatspaare werden grundsätzlich einzeln zum Grundtarif besteuert.


Es gibt einen Elterntarif.

Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Verheiratete Eltern in ungetrennter Ehe können bei der direkten Bundessteuer pro Kind 251 CHF vom geschuldeten Steuerbetrag abziehen (sog. Elterntarif), wenn sie mit Kindern im gleichen Haushalt leben, für die der Kinderabzug oder der Unterstützungsabzug zulässig ist.

Konkubinatspaare

Bei Nichtverheirateten steht der Elterntarif einem Elternteil zu:
Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge wird der Empfänger der Unterhaltsleistungen für das Kind zum Elterntarif besteuert.
Werden keine Unterhaltsleistungen geltend gemacht, darf der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Elterntarif anwenden, weil er wahrscheinlich hauptsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt.


Für Kapitalleistungen aus der 2. Säule sowie der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) müssen alle Paare, unabhängig vom Zivilstand, Einkommenssteuern bezahlen. Sie werden gesondert vom übrigen Einkommen und zum reduzierten Vorsorgetarif besteuert.

Die Steuern von Ehe-, Konkubinats- und eingetragenen Paaren werden jedoch unterschiedlich berechnet:

Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Kapitalauszahlungen von Vorsorgegeldern im selben Jahr werden bei einem Ehe- oder eingetragenen Paar kumuliert besteuert (exkl. Kt. BS und BL).

Dafür ist der Ehegattentarif günstiger, sodass Ehe- und eingetragene Paare weniger Kapitalleistungssteuern bezahlen, wenn sie Guthaben aus der 2. und der 3. Säule beziehen.

Am stärksten profitieren Verheiratete und eingetragene Paare bei Erbschaften und Schenkungen, für die Unverheiratete in der Regel hohe Steuern zahlen (Ausnahmen sind die Kantone SZ und OW, sie kennen keine Erbschafts- und Schenkungssteuer).

Konkubinatspaare

Ein Konkubinatspaar hat dafür mehr planerische Möglichkeiten, um Sperrfristen aufeinander abzustimmen (je nach Situation/Konstellation).

Wohnen


Konkubinatspaare

Konkubinatspaare können einen Mietvertrag gemeinsam abschliessen. Da dies bei einer Trennung jedoch Probleme geben kann, empfiehlt es sich einen Hauptmieter und einen Untermieter zu bestimmen. Dafür eignet sich ein Untermietvertrag welcher die rechtlichen Folgen klärt.


Konkubinats-, verheiratete wie auch eingetragene Paare können Wohneigentum im Allein-, Gesamt- oder Miteigentum kaufen.

  • Beim Alleineigentum kauft eine Person alleine die Immobilie und wird im Grundbuch eingetragen. Der andere Partner hat keine Rechte am gemeinsam bewohnten Objekt, z.B. kann der/die Eigentümer/-in das Objekt ohne Zustimmung des Partners oder der Partnerin verkaufen. Wird die Immobilie zur gemeinsamen Nutzung im Alleineigentum erworben, sollte der oder die Eigentümer/-in einen Mietvertrag mit dem oder der Ehe- resp. Konkubinatspartner/-in abschliessen.
  • Viele Paare entscheiden sich für die Form des Miteigentums. Bei dieser Eigentumsform kann jeder Partner frei über seinen im Grundbuch aufgeführten Anteil verfügen. Es ist sinnvoll, die Anteile entsprechend dem Betrag, den die Partner jeweils für den Kauf des Eigenheims aufgewendet haben, festzulegen. Ein grosser Vorteil dieser Eigentumsform ist, dass unabhängig vom Zivilstand Vorsorgeguthaben aus der 2. oder der 3. Säule eingebracht werden können.
  • Beim Gesamteigentum werden beide Partner als gleichberechtigte Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Immobilie gehört also beiden Partnern zu gleichen Teilen, selbst wenn ein Partner mehr Eigenkapital investiert hat als der andere. Der Bezug von Vorsorgegeldern ist für verheiratete Paare möglich, nicht aber für Konkubinatspaare, weil aus dem Grundbuch ersichtlich sein muss, welcher Anteil mit Kapital aus der Altersvorsorge finanziert worden ist.

Verschiedenes


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Bei einer Heirat behält grundsätzlich jeder Ehepartner seinen bisherigen Familiennamen. Für Kinder muss dann bestimmt werden, welchen Nachnamen sie tragen sollen. Das Ehepaar kann auch einen der beiden Nachnamen als gemeinsamen Familiennamen wählen, der nachher ebenfalls für die Kinder gilt.

Konkubinatspaare

Kinder von Konkubinatspaaren heissen bei alleinigem Sorgerecht wie die Mutter. Wenn das Kind den Namen des Vaters tragen soll, kann eine Namensänderung beantragt werden.
Bei gemeinsamem Sorgerecht kann zwischen den beiden Nachnamen gewählt werden. Der gewählte Familienname gilt dann für alle gemeinsamen Kinder.


Das Schweizer Bürgerrecht erhalten Kinder, wenn mindestens ein Elternteil Schweizer Bürger ist, und zwar unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht.

Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Die Vaterschaft ist im Gesetz geregelt: Bei verheirateten Paaren gilt bei Geburt eines Kindes der Ehemann automatisch als Vater.

Konkubinatspaare

Bei Konkubinatspaaren muss der Vater sein Kind durch eine Erklärung beim Zivilstandsamt offiziell anerkennen. Erst dann wird er rechtlich zum Vater des Kindes, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Er kann dies sowohl vor der Geburt des Kindes als auch danach tun.


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Verheirateten Paaren steht die elterliche Sorge für die Kinder gemeinsam zu.

Konkubinatspaare

Seit dem 1. Juli 2014 ist das gemeinsame Sorgerecht unabhängig von der Form des Zusammenlebens der Regelfall. Trotzdem müssen Konkubinatspaare eine gemeinsame Erklärung abgeben, damit das gemeinsame Sorgerecht zustande kommt. Diese Erklärung können sie entweder zusammen mit der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder separat bei der Kindesschutzbehörde abgeben.

Bis zu dieser Erklärung steht die elterliche Sorge alleine der Mutter zu. Der Elternteil ohne Sorgerecht muss bei wichtigen Entscheiden jedoch informiert und angehört werden. Ferner kann er bei Drittpersonen (z.B. Lehrpersonen, Ärztinnen und Ärzten) Auskunft über den Zustand und die Entwicklung des Kindes einholen.


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Verheiratete und eingetragene Paare sind rechtlich zu gegenseitigem Beistand (moralische und materielle Unterstützung) verpflichtet. Sie erhalten ärztliche Auskünfte über ihre Partnerinnen oder Partner und Zutritt zum Spital.

Konkubinatspaare

Für Konkubinatspaare gibt es diesbezüglich keine rechtliche Regelung. Sie schulden sich gegenseitig weder Beistand noch erhalten sie ärztliche Auskünfte über ihre Partner oder Zutritt zum Spital. → Regelung mittels schriftlicher Erklärung notwendig!


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

In Ehe- und eingetragenen Partnerschaften dürfen sich die Partner bzw. Partnerinnen bei Urteilsunfähigkeit gegenseitig bei medizinischen Entscheiden vertreten sowie den vorgesehenen ambulanten oder stationären Massnahmen zustimmen oder sie ablehnen.

Konkubinatspaare

Unter Berücksichtigung von Art. 378 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB gilt dies auch für Konkubinatspaare, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben.


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Bei verheirateten und eingetragenen Paaren gilt ein gesetzliches Vertretungsrecht:

Dieses ist in Art. 374 ZGB geregelt und umfasst
1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte; und
3. nötigenfalls die Befugnis, die Post zu öffnen und zu erledigen.

Für Rechtshandlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung muss der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einholen.

Konkubinatspaare

Konkubinatspaare können sich ohne individuell festgehaltene Regelungen nicht gegenseitig vertreten.


Daher sollten sowohl verheiratete und eingetragene Personen als auch im Konkubinat lebende Partner für den Fall der Urteilsunfähigkeit eine eigene Vorsorge treffen. Diese besteht aus einem Vorsorgeauftrag und einer Patientenverfügung.


Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften

Im Falle von ehelichen Uneinigkeiten kann jeder Ehegatte an den Eheschutzrichter gelangen, welcher falls nötig Massnahmen wie Unterhaltsbeiträge, Kontosperren, räumliche Trennung oder Ähnliches verhängt. Für eine Ehescheidung sind die Gerichte zuständig. Die wirtschaftlich schwächere Seite hat je nach den konkreten Umständen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge, das Vermögen der Ehegatten wird je nach Güterstand aufgeteilt und das in der AHV und der Pensionskasse angesparte Guthaben wird hälftig aufgeteilt.

Konkubinatspaare

Bei Konkubinatspaaren ist die Rechtslage anders. Hat ein unverheirateter Elternteil den Haushalt geführt und die Kinder betreut, hat er im Trennungsfall beträchtliche Nachteile: Einerseits ist die Teilung des während des Konkubinats erwirtschafteten Vermögens (dazu gehört auch Pensionskassenguthaben) gesetzlich nicht vorgesehen, andererseits besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung der während der Konkubinatszeit geleisteten Arbeit im Haushalt und Kinderbetreuung. Einzig besteht seit Anfang 2017 ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (= Entschädigung für entgangenes Einkommen, während die Kinder betreut wurden).
→ Eine Beteiligung am Vermögenszuwachs sowie ein weiter gehender Trennungsunterhalt können im Konkubinatsvertrag vereinbart werden, damit die wirtschaftlich schwächere Person nach der Trennung abgesichert ist.

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