Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat
Was Paare über ihre rechtliche Situation wissen sollten!

«Es ist kompliziert»: Dieser Social-Media-Beziehungsstatus trifft auch auf die finanzielle Situation vieler Paare zu. Höchste Zeit, die Spielregeln in Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat zu klären!
Alter, Geschlecht, Trauschein: Das alles spielt in der Liebe keine Rolle mehr. Für die Finanzen aber oft schon. Damit die Romantik in der Beziehung nicht verfliegt, braucht es mehr als nur Schmetterlinge im Bauch. Ebenso wichtig sind Transparenz bei den Finanzen und faire Regelungen für beide Partner. Die Rechtsform, die ein Paar fürs Zusammenleben wählt – Ehe, eingetragene Partnerschaft oder Konkubinat –, hat andere finanzielle Konsequenzen. Und diese hängen erst noch von der familiären Konstellation und der Einkommens- und Vermögenssituation ab.
Gerne tragen wir dazu bei, dass Ihre Beziehung zum «lieben Geld» die Harmonie in Ihrer Partnerschaft nicht aus der Balance bringt. Hier finden Sie die wichtigsten finanziellen Fakten rund um Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat.
Beraten werden
1. Säule – AHV
Kann ein Partner für den anderen AHV-Beiträge bezahlen? (Beitragsbefreiung)
Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften
Ist ein Ehepartner/eingetragener Partner nicht erwerbstätig, muss er in der Regel keine AHV-Beiträge einzahlen, wenn seine Ehepartnerin/seine eingetragene Partnerin mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 1 006 CHF in die AHV einzahlt. Dies entspricht einem erforderlichen Bruttolohn von mindestens rund CHF 10 000 pro Jahr,. wobei das Arbeitspensum mindestens 50% der üblichen Arbeitszeit bzw. mindestens 9 Monate pro Jahr entsprechen muss, um im Sinne der AHV als erwerbstätige Person eingestuft zu werden.
Konkubinatspaare
Für Konkubinatspaare gibt es diese Beitragsbefreiung nicht. Nichterwerbstätige Konkubinatspartner müssen ihre AHV-Beiträge selbst weiterzahlen.
Werden für die Berechnung der AHV-Rente die Lohnsummen der Partner zusammengezählt? (Splitting )
Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften
Bei der Berechnung der AHV-Rente wird bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften das sogenannte Splitting vorgenommen:Die während der Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft erzielten Einkommen beider Ehepartner/eingetragenen Partner werden zusammengezählt und beiden je zur Hälfte gutgeschrieben. Das kann die AHV-Rente des einkommensschwächeren Partners verbessern.
Das Splitting wird vorgenommen,
- sobald beide Ehegatten/eingetragenen Partner das Rentenalter erreicht haben,
- wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder
- wenn ein Ehepartner nach der Scheidung bzw. ein Partner die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft das Splitting verlangt.
Konkubinatspaare
Bei Konkubinatspaaren gibt es kein Splitting.
Wie hoch ist die maximale AHV-Rente?
Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften
Die maximale gemeinsame AHV-Rente beträgt 3 585 CHF pro Monat.
Konkubinatspaare
Konkubinatspartner erhalten je eine separate AHV-Altersrente von maximal 2 390 CHF pro Monat, d.h. zusammen 4 780 CHF pro Monat.
Wie beeinflussen Kinder die AHV-Rente?
Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften
Wer Kinder unter 16 Jahren betreut, bekommt dafür «Erziehungsgutschriften» angerechnet. Diese zählen bei der Rentenberechnung als fiktives Einkommen.
Bei verheirateten Paaren/eingetragenen Partnern werden die Erziehungsgutschriften jeweils hälftig jedem Partner angerechnet.
Konkubinatspaare
Konkubinatspaare, welche bei der KESB die «Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge» abgegeben haben, können gleichzeitig eine «Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften» treffen. Darin können sie festlegen, welchem Partner die ganze Gutschrift angerechnet werden soll oder ob jeder Partner die Hälfte bekommt. Die Vereinbarung kann jedes Jahr angepasst werden.
Wer bekommt eine Witwen- oder Witwerrente der AHV?
Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften
Wenn der Mann stirbt, erhält die Frau eine Witwenrente,- wenn sie Kinder haben oder
- wenn sie älter als 45 ist und sie mindestens 5 Jahre verheiratet waren
Wird die Witwe pensioniert, erhält sie eine Witwen- oder eine Altersrente: Es wird die höhere Rente ausgerichtet.
Wenn die Frau stirbt, erhält ihr Mann eine Witwerrente, wenn sie gemeinsame Kinder unter 18 Jahren haben.
Bei Pensionierung erhält der Witwer die Altersrente aus der AHV.
Stirbt eine Partnerin/ein Partner bei eingetragener Partnerschaft, so ist die überlebende Partnerin/der überlebende Partner einem Witwer gleichgestellt. Somit besteht nur Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für die überlebende Partnerin/den überlebenden Partner, solange sie/er Kinder unter 18 Jahren hat.
Konkubinatspaare
Beim Tod eines Konkubinatspartners erhalten nur die Kinder Hinterbliebenenrenten, nicht aber der Partner.
2. Säule – berufliche Vorsorge
Wer bekommt eine Hinterlassenenrente der Pensionskasse (BVG)?
Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften
Im Todesfall erhält der hinterbliebene Partner bzw. die hinterbliebene Partnerin eine Hinterlassenenrente der Pensionskasse:- falls unterhaltspflichtige Kinder mit Anspruch auf Waisenrente vorhanden sind
- falls nicht, muss der/die Hinterbliebene mind. 45-jährig und mind. 5 Jahre verheiratet sein
- falls beides nicht der Fall ist, wird ein Kapital in der Höhe von 3 Jahresrenten ausgezahlt
Freizügigkeitsguthaben gehen im Todesfall in erster Linie an den Ehepartner / eingetragenen Partner und an die unterhaltspflichtigen Kinder.
Konkubinatspaare
Die Vorsorgestiftung kann im Todesfall Leistungen an den Konkubinatspartner erbringen, sie muss es aber nicht. Bei den Pensionskassen muss man individuell abklären, ob und in welchem Umfang ein Lebenspartner begünstigt werden kann.
In erster Linie geht das Freizügigkeitsguthaben an die unterhaltspflichtigen Kinder. Konkubinatspartner können begünstigt werden: Dazu müssen ihre Ansprüche näher bezeichnet werden. (Art. 15 FZV)
Unfallversicherung (UVG)
Wer bekommt eine Hinterlassenenrente der Unfallversicherung?
Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften
Beim Tod des Ehemannes erhält die hinterbliebene Ehefrau eine Witwenrente aus der Unfallversicherung:- wenn sie eigene rentenberechtigte Kinder hat oder
- mit andern durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder
- wenn sie bei der Verwitwung Kinder hat, die nicht mehr rentenberechtigt sind oder
- ohne Kinder, wenn die Hinterbliebene 45 oder älter ist
- wenn die Hinterbliebene mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen 2 Jahren nach dem Tode des Ehegatten wird
Wenn sie jünger ist als 45 Jahre, erhält sie eine Abfindung von 1 bis 5 Jahresrenten.
Der hinterbliebene Ehemann erhält nur eine Witwerrente aus der Unfallversicherung:
- wenn er eigene Kinder mit Anspruch auf eine Waisenrente hat oder
- er mit andern durch den Tod der Ehepartnerin rentenberechtigt gewordenen Kindern in gemeinsamem Haushalt lebt oder
- wenn er mindestens zu zwei Dritteln invalid ist oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode der Ehegattin wird.
Für eingetragene Partnerschaften gilt gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG):
- Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie im Sozialversicherungsrecht einer Ehe gleichgestellt.
- Stirbt eine Partnerin oder ein Partner, so ist die überlebende Person einem Witwer gleichgestellt.
Konkubinatspaare
Für Konkubinatspartner sieht die Unfallversicherung keine Hinterbliebenenleistungen vor, aber Waisenrenten sind möglich.
3. Säule – gebundene Vorsorge (3a)
Wer bekommt eine Hinterlassenenrente der Säule 3a?
Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften
Aus der Säule 3a erhalten Begünstigte in dieser Reihenfolge Vorsorgegelder:
1. Ehemann bzw. Ehefrau oder eingetragener Partner bzw. eingetragene Partnerin
2. a) Die Kinder sowie Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder
b) die Person, die mit der verstorbenen Person mindestens die letzten 5 Jahre vor deren Tod eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt hat, oder
c) die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss
3. Eltern
4. Geschwister
5. übrige Erben
Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.
Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten unter den Ziffern 3 bis 5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.
Konkubinatspaare
Konkubinatspartner und Konkubinatspartnerinnen stehen zusammen mit den Kindern der verstorbenen Person an zweiter Stelle der Begünstigtenordnung (nach allfälligen Ehe- oder eingetragenen Partnerinnen und Partnern). Der Vorsorgenehmer bzw. die Vorsorgenehmerin kann genau festlegen, wen er oder sie an dieser zweiten Stelle wie begünstigen möchte.
Wenn der Vorsorgenehmer oder die Vorsorgenehmerin keine Kinder hat oder die Bedingungen unter Ziffer 2 nicht erfüllt, kann er oder sie den Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin vor die Eltern oder Geschwister setzen und so begünstigen.
Achtung: Im Todesfall zählen die 3a-Guthaben grundsätzlich zum Nachlass, d.h., dass ein Pflichtteilsanspruch der Erben besteht.
3. Säule – freie Vorsorge (3b)
Wer bekommt eine Hinterlassenenrente der Säule 3b?
Verheiratete Paare und eingetragene Partnerschaften
Wenn Sie keine individuelle Regelung getroffen haben, erhalten in der Regel folgende Personen in dieser Reihenfolge Todesfallkapital von Versicherungen der freien Vorsorge:
1. Ehegatte/eingetragener Partner
2. Kinder bzw. deren Nachkommen
3. Eltern
4. Geschwister bzw. deren Nachkommen
5. übrige Erben
Details sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der jeweiligen Gesellschaft geregelt.
Ehegatten und eingetragene Partner müssen auf Leistungen aus einer gemischten Lebensversicherung keine Erbschaftssteuer bezahlen. Kinder sind davon meistens befreit.
Konkubinatspaare
Mit einer Lebensversicherung der freien Vorsorge kann der Konkubinatspartner oder die Konkubinatspartnerin abgesichert werden, da die Begünstigungsordnung gemäss Versicherungsvertragsgesetz individuell ausgestaltet werden kann.
Mit einer reinen Todesfallkapitalversicherung kann der Konkubinatspartner optimal abgesichert werden, da hier niemand Anspruch auf einen Pflichtteil hat. Die Steuern fallen in der Regel tiefer aus, da nicht die Erbschaftssteuer zu zahlen ist, sondern der reduzierte Vorsorgetarif.
Bei gemischten Versicherungen unterliegt der Rückkaufswert dem Pflichtteilschutz. Die gesetzlichen Erben können vom begünstigten Konkubinatspartner bzw. von der begünstigten Konkubinatspartnerin Ausgleichszahlungen verlangen.
Konkubinatspartner müssen für die Leistungen aus einer gemischten Lebensversicherung in der Regel Erbschaftssteuer zahlen.
Güter- und Erbrecht
Was gilt bei einem Todesfall im Güter- und Erbrecht?
Verheiratete Paare
Wenn ein Ehepartner stirbt, muss zuerst die güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgen und danach erst kommt das Erbrecht zum Zug.
Bei der «güterrechtlichen Auseinandersetzung» wird geprüft, welche Güter zu welcher Gütermasse gehören. Dabei wird sämtliches Vermögen unter den Ehegatten aufgeteilt. Vereinfacht gesagt behält jeder Ehegatte sein Eigengut und hat Anrecht auf die Hälfte der Errungenschaft des anderen Ehegatten.
Ohne Ehevertrag gilt die «Errungenschaftsbeteiligung». Das Ehevermögen besteht je aus dem Eigengut und der Errungenschaft der Partner.
Der Nachlass des verstorbenen Ehepartners besteht aus seinem Eigengut (Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, Vermögenswerte, die dem Ehepartner zu Beginn des Güterstandes gehörten und ihm während der Ehe unentgeltlich zugefallen sind, wie z.B. Erbschaften) und der Hälfte des Vorschlags (Gesamtwert der Errungenschaft (sämtliches Einkommen), nach Abzug der Schulden und der Hinzurechnung der Guthaben).
Anschliessend folgt die «erbrechtliche Teilung» des Nachlasses: Der Ehepartner und allfällige Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil. (Eltern haben nur noch bis Ende 2022 Anspruch auf einen Pflichtteil)
Eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare
Die beiden Partnerinnen oder Partner können in einem Vermögensvertrag eine besondere Regelung vereinbaren, wie z.B. die Vereinbarung, dass ihr Vermögen beim Tod einer Partnerin oder eines Partners gemäss den Bestimmungen der ehelichen Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird. Dieser Vermögensvertrag muss öffentlich beurkundet werden und darf die Pflichtteile der Nachkommen einer Partnerin oder eines Partners nicht beeinträchtigen.
Konkubinatspaare
Bei Konkubinatspaaren gibt es keine güterrechtliche Auseinandersetzung und somit auch keine Errungenschaft, die geteilt wird.
Gemäss der gesetzlichen Erbfolge erben Konkubinatspartner/innen nichts voneinander. Es gilt die gesetzliche Erbfolge, die vor allem die Nachkommen, Eltern, Geschwister begünstigt.
Wenn Konkubinatspartner ihrem Partner oder Partnerin etwas vererben wollen, dann müssen sie ein Testament oder einen Erbvertrag verfassen. Dabei sind jedoch allfällige Pflichtteile von Nachkommen oder Eltern zu berücksichtigen.
Das Schweizer Erbrecht wird modernisiert und ab 01.01.2023 wird die Revision des Erbrechts in Kraft treten. Diese sieht eine Streichung der Pflichtteile der Eltern vor. Zudem werden die Pflichtteile der Nachkommen reduziert (von ¾ auf ½). Dadurch kann der überlebende Lebenspartner besser begünstigt werden, indem der Erblasser ihm eine grössere freie Quote zuwenden kann.
Neben dem Testament gibt es weitere Möglichkeiten, sich im Konkubinat gegenseitig erbrechtlich zu begünstigen. Zum Beispiel kann man mit den pflichtteilgeschützten Erben einen Erbverzichtsvertrag schliessen oder in einem Erbvertrag eine Vor- und Nacherbeneinsetzung vereinbaren.