Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat – teste dein Wissen!
Kennst du die finanzrechtlichen Vor- und Nachteile der verschiedenen Partnerschaftsmodelle? Mache den Test.
Ehepaare erhalten weniger maximale AHV-Rente als Konkubinatspaare.
Die maximale AHV-Rente für ein verheiratetes Paar beträgt 3’585 CHF pro Monat. Konkubinatspartner erhalten je eine separate AHV-Altersrente von maximal 2’390 CHF pro Monat, d.h. zusammen 4’780 CHF pro Monat. (Stand 2021)
Beim Erben haben eingetragene Partner und Eheleute die gleichen Ansprüche.
Ehe- und eingetragene Partnerinnen bzw. Partner haben beide Anspruch auf einen Pflichtteil.
Ehepaare und Konkubinatspaare zahlen nicht gleich viel Steuern.
Eheleute und eingetragene Paare werden gemeinsam zum Verheiratetentarif besteuert.
Konkubinatspaare hingegen werden einzeln zum Grundtarif besteuert.
Bis zu einem Einkommen von 100’000 CHF zahlen Ehe- und eingetragene Paare in fast allen Kantonen tiefere Steuern als Konkubinatspaare.
Bei höheren Einkommen und wenn beide Partner etwa gleich viel verdienen sowie ähnlich viel Vermögen besitzen, zahlen verheiratete und eingetragene Paare meist mehr Steuern als Konkubinatspaare.
Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften ist der oder die Nichterwerbstätige i.d.R. von der Beitragspflicht der AHV befreit.
Ist der Ehemann oder die Ehefrau nicht erwerbstätig, muss er oder sie keine AHV-Beiträge einzahlen, wenn seine Ehefrau bzw. ihr Ehemann mindestens das Doppelte des Mindestbeitrags von 503 CHF in die AHV einzahlt. Dasselbe gilt für eingetragene Paare. Für Konkubinatspaare gibt es diese Beitragsbefreiung nicht. Nichterwerbstätige Konkubinatspartner müssen ihre AHV-Beiträge selbst weiter bezahlen. (Stand 2021)
Im Konkubinat gibt es keine Witwen- oder Witwerrente der AHV.
Beim Tod eines Konkubinatspartners erhalten nur allfällige Kinder Hinterbliebenenrenten, nicht aber die Partnerin bzw. der Partner.
Eltern können unabhängig vom Zivilstand pro Kind einen bestimmten Betrag von den Steuern abziehen.
Verheiratete Eltern in ungetrennter Ehe können beim Bund pro Kind 251 CHF vom gemeinsam geschuldeten Steuerbetrag abziehen (sogenannter «Elterntarif»), wenn sie mit Kindern im gleichen Haushalt leben, für die der Kinderabzug oder der Unterstützungsabzug zulässig ist.
Bei Nichtverheirateten steht der Elterntarif einem Elternteil zu:
Bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge wird grundsätzlich der Empfänger der Unterhaltsleistungen für das Kind zum Elterntarif besteuert.
Werden keine Unterhaltsleistungen geltend gemacht, darf i.d.R. der Elternteil mit dem höheren Einkommen den Elterntarif anwenden, weil er wahrscheinlich hauptsächlich für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
«Splitting»: Bei verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften wird das Einkommen für die Berechnung der AHV-Rente zusammengezählt, und jedem Partner wird die Hälfte angerechnet.
Davon profitiert die Partnerin bzw. der Partner mit dem geringeren Einkommen.
Bei Konkubinatspaaren gibt es kein Splitting.