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Vorsorgen

Finanziell abgesichert in die Zukunft

Wer gesund ist, denkt oft nicht an den eigenen Tod oder die Folgen einer Invalidität. Schon gar nicht, wenn das Familienglück mit Kindern perfekt ist. Aber was geschieht, wenn einem Elternteil etwas passiert – ist Ihre Familie im schlimmsten Fall finanziell abgesichert? Mirjam Keller, Erbschaftsberaterin bei der Bank Cler, erklärt, welche Überlegungen für junge Familien wichtig sind.

Mirjam Keller, Erbschaftsberaterin bei der Bank Cler, erklärt, welche Überlegungen für junge Familien wichtig sind.

Beraten werden

Frau Keller, welche Massnahmen sollte jede Familie treffen, um sich abzusichern?

Aus meiner Sicht gibt es vier Punkte, zu denen man sich als Familie – aber auch jeder für sich persönlich – Gedanken machen sollte:
1. Mit einem Vorsorgeauftrag können Sie selbst bestimmen, welche Person für Sie zuständig sein soll, falls Sie urteilsunfähig werden. Diese Person kann und darf dann sämtliche ­Entscheidungen für Sie treffen.
2. Ein Todesfall kann den überlebenden Ehepartner in finanzielle Bedrängnis bringen. Deshalb ist es ganz wichtig, in für diesen tragischen Fall die gegenseitige Nachlass­planung frühzeitig anzugehen. Zum Beispiel mit einem Testament, einem Erb- oder einem Ehevertrag.
3. Haben Sie minderjährige Kinder, ist es ratsam eine Sorgerechtsverfügung zu erstellen. Dort können Sie festhalten, wem Sie das Sorgerecht übertragen wollen, sollten beide Elternteile urteilsunfähig werden oder sterben. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Wunschäusserung, welche von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) nicht zwingend berücksichtigt werden muss.
4. Zudem empfehle ich allen meinen Kundinnen und Kunden, eine Patientenverfügung zu erstellen.

Was passiert im Fall einer Urteilsunfähigkeit, wenn kein Vorsorgeauftrag besteht?

Haben Sie nicht in einem Vorsorgeauftrag eine Vertrauensperson bestimmt, die Sie vertreten soll, kommen die gesetzlichen Bestimmungen zum Zug:

  • Ehepartner haben ein gesetzliches Vertretungs­recht, jedoch nur für Rechtshandlungen, die für den üblichen Lebensunterhalt erfor­derlich sind und um den Alltag zu bewältigen. Ihr Ehepartner kann Ihre Rechnungen bezahlen sowie Ihre Post öffnen und erledigen. Bei grösseren Entscheidungen in der Vermögensverwaltung, wie zum Beispiel der Kauf von Wertschriften oder der Verkauf eines Eigenheims, ist die Zustimmung der KESB nötig.
  • Wenn Sie im Konkubinat leben oder alleinstehend sind, besitzt niemand automatisch ein gesetzliches Vertretungsrecht. In diesem Fall entscheidet alleine die KESB.

Wen kann ich als meine Vertrauensperson eintragen?

Grundsätzlich können Sie jede Person, der Sie vertrauen, in Ihrem Vorsorgeauftrag aufführen. Die Person muss im Zeitpunkt der Annahme des Mandats volljährig und urteilsfähig sein. Für den Fall, dass die gewünschte Vertrauensperson den Auftrag nicht annehmen kann oder will, sollten Sie ­eine oder mehrere Ersatzpersonen aufzuführen. Also zum Beispiel die Kinder. Dies für den Fall, dass den Eheleuten gleichzeitig etwas zustösst. Selbstverständlich können Sie auch Ihre minderjährigen Kinder im Vorsorgeauftrag eintragen, diese können die Vertretung dann aber erst bei Volljährigkeit übernehmen.

Wie begünstigen Sie Ihren Partner oder Ihre Partnerin optimal?

Die meisten Familien mit Kindern möchten, dass der überlebende Ehepartner die meistbegünstigte Person ist. So muss der überlebende Elternteil nicht grosse Teile des gemeinsamen Vermögens an die Kinder auszahlen und die Familie gerät nicht in finanzielle Schwierigkeiten. Erwachsene Kinder können dafür einen Erbverzichts­vertrag unterschreiben, damit der überlebende Elternteil das gesamte Vermögen erbt und der Nachwuchs erst nach dem Tod des zweiten Elternteils an der Reihe ist. Bei minderjährigen Kindern geht das nicht. In solchen Fällen kann im Bereich des Ehegüter­rechts sowie des Erbrechts oftmals eine Lösung gefunden werden, damit der überlebende Ehepartner begünstigt wird. Bei unverheirateten Paaren und Patchworkfamilien ist das nicht ohne weiteres möglich. In jeder Familienkonstellation lohnt es sich, eine Beratung in Anspruch zu nehmen.

Nehmen Sie mit unserem Beratungsteam Kontakt auf.
«Treffen Sie Vorkehrungen, damit der überlebende Partner nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wenn das Erbe ausbezahlt werden muss.»

Warum brauche ich zusätzlich eine Patientenverfügung?

Die Patientenverfügung regelt die Entscheidungen in medizinischen Belangen. Darin können Sie festlegen, welchen medizinischen Massnahmen Sie zustimmen und welche Sie verweigern. Zusätzlich können Sie eine Vertretung bestimmen, die gemeinsam mit den Ärztinnen und Ärzten medizinische Entscheidungen in Ihrem Sinn treffen kann.

Was geschieht, wenn mein Partner oder meine Partnerin stirbt?

Wenn keine individuelle Regelung erstellt wurde, bestimmt das Gesetz, wer erbt und wie viel. Allerdings entsprechen die gesetzlichen Vorgaben nicht immer den eigenen Wünschen. Gerade bei Familien ist es wichtig, dass der überlebende Ehepartner optimal abgesichert ist. Als Ehepaar müssen Sie überprüfen, ob Sie den Kindern den gesetzlichen Erbteil in bar auszahlen könnten. Insbesondere mit Wohneigentum kann das für den überlebenden Ehepartner schnell zum Problem werden. Bei unverheirateten Paaren ohne Nachlassregelung erben die Nachkommen alles und der Konkubinatspartner geht gänzlich leer aus.

Welche Möglichkeiten habe ich, um meinen Nachlass zu regeln?

Falls Ihnen die gesetzliche Erbfolge nicht zusagt, können Sie grundsätzlich mit einem Testament selber bestimmen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod geschieht. Das Gesetz sieht aber sogenannte Pflichtteile vor, die nicht gekürzt werden dürfen. Sie können also beispielsweise nicht alles Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin vererben, wenn Sie eigene Kinder haben. Diesen steht der gesetzliche Pflichtteil zu.

Was geschieht, wenn minderjährige Kinder erben?

Die Kinder haben Anspruch auf einen Teil der Erbschaft. Je nachdem, ob vorgängig eine erbrecht­liche Regelung getroffen wurde, ist es mehr oder weniger. Minderjährige Personen können nicht ohne Weiteres auf ihr Erbe verzichten. Die Erbschaft der Kinder muss grundsätzlich ausbezahlt werden und ist bis zu ihrer Volljährigkeit blockiert. Es kann in der Regel nicht vom überlebenden Elternteil verwaltet werden. Bei grösseren Vermögen oder wenn ein Eigenheim vererbt wurde, übernimmt die KESB die Vermögensverwaltung für die Kinder.

Müssen sich Eltern, die in einer Patchworkfamilie leben, besonders absichern?

Patchworkfamilien gibt es in den unterschiedlichsten Konstellationen, was komplexe Konsequenzen nach sich ziehen kann. Wichtig scheint mir, dass sich Paare mit Kindern aus früheren Beziehungen gut überlegen, welche Kinder was erhalten sollen, falls ein Elternteil stirbt. Selbst wenn das neue Paar verheiratet ist, müssen die Pflichtteile, insbesondere diejenigen der Kinder aus früheren Beziehungen, beachtet werden.

Was gehört zur Nachlassplanung

Diese Fragen beantworten wir in einer Beratung:

1 Vermögen
Wer soll an Ihrem Vermögen teilhaben? Wen möchten Sie berücksichtigen?
Wir klären, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht und welche Vor­kehrungen Sie treffen können, um Ihre Wünsche durchzusetzen. Dazu braucht es möglicherweise ein Testament, einen Erbvertrag oder einen Ehe- und Erbvertrag.

2 Güterstand
Wie haben Sie in der Ehe den Güterstand geregelt?
Was gehört wem in Ihrer Ehe und
wer kann was vererben? Das hängt vom Güterstand ab, der in einem Ehevertrag definiert werden kann.

3 Urteilsunfähigkeit
Wer soll im Falle Ihrer Urteilsunfähigkeit Ihre ­Angelegenheiten regeln?
Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie, wer Entscheide für Sie trifft, wenn Sie es selbst nicht mehr tun können.

4 Verbleib im Eigenheim
Ist Ihnen wichtig, dass Ihr Partner im Eigenheim bleiben kann?
Es kann vorkommen, dass der überlebende Partner das Eigenheim verkaufen muss, damit er Pflichtteile an andere Erben auszahlen kann.
Das können Sie mit einem Erbverzichts­vertrag verhindern, wenn die Be­günstigten damit einverstanden sind.

5 Erbvorbezug
Möchten Sie einen Teil Ihres ­Vermögens bereits zu Lebzeiten ­
an die Kinder übertragen?
Es kann sinnvoll sein mit einem Erbvorbezug Vermögensanteile an Ihre ­Kinder zu verteilen, beispielsweise wenn einer der Nachkommen die Firma übernimmt. Da empfiehlt sich ein umfassender Erbvertrag, damit es später keinen Streit gibt.

6 Erbaufteilung
Wer sorgt für die Aufteilung Ihres Erbes?
In Ihrem Testament oder Erbvertrag können Sie eine Willensvollstreckerin oder einen Willensvollstrecker einsetzen. Dieser übernimmt administrative Aufgaben und bereitet den Erb­teilungsvertrag vor. Das lohnt sich besonders bei komplexen Situationen und grossen Erbengemeinschaften.

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