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Vermächtnis oder Erbschaft: Ein entscheidender Unterschied

Das eigene Vermögen vererben oder es vermachen: ist das nicht das Gleiche? Ganz und gar nicht, denn in juristischer Hinsicht bestehen grosse Unterschiede. Wir erklären, wie sich Erbe und Vermächtnis voneinander unterscheiden und was Sie tun müssen, damit Ihr Nachlass so verteilt wird, wie Sie es möchten.

Sorgen Sie dafür, dass Ihr Nachlass so verteilt wird, wie Sie es wünschen.

Auf einen Blick

  • Vermachen oder vererben? Die beiden Begriffe können verwirren – aber von der korrekten Formulierung hängt ab, ob Ihr Nachlass so verteilt wird, wie Sie es wünschen.
  • Wir geben Tipps dazu, was bei der Formulierung Ihres Testaments wichtig ist.
  • Wir beraten Sie gern zu Ihrer persönlichen Nachlassplanung. Vereinbaren Sie Ihr Beratungsgespräch noch heute.

Beraten werden

Erbinnen und Erben: Das ist wichtig

Die Erblasserin oder der Erblasser hinterlässt das sogenannte Nachlassvermögen. Diesen Nachlass erhalten alle Erbinnen und Erben, die zusammen eine Erbengemeinschaft bilden. Sie erlangen mit dem Nachlass auch Rechte und Pflichten, denn sie gehen mit der Annahme der Erbschaft vollumfänglich in deren Rechtsstellung (die sogenannte Universalsukzession) ein und übernehmen alle Guthaben (Aktiven) und sämtliche Schulden (Passiven) der bzw. des Verstorbenen.

Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer: Das ist wichtig

Ein Vermächtnis («Legat») legt fest, dass einzelne Gegenstände («Sachlegat») oder vorgegebene Geldbeträge («Barlegat») an bestimmte Personen oder Institutionen fallen. Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer sind nicht Teil der Erbengemeinschaft. Sie haben nur Anspruch auf das ihnen zugewiesene Vermächtnis. Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer haften nicht für die Schulden der Erblasserinnen und Erblasser. Vermächtnisse müssen in einem Testament oder Erbvertrag ausgesprochen werden

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick

  Erbe bzw. Erben  Vermächtnisnehmerin bzw. Vermächtnisnehmer
Rechtsgrundlage Art. 457 ff. ZGB
Art. 484 ff. ZGB
Einsetzung
Von Gesetzes wegen (gesetzliche Erbinnen und Erben) oder mittels letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag)
Nur mittels letztwilliger Verfügung (Testament oder Erbvertrag)
Rechtlicher Vorgang/Erwerbsart
Universalsukzession = Gesamtrechtsnachfolge
Singularsukzession = Einzelrechtsnachfolge
Rechtliche Stellung der Begünstigten
Dinglicher Anspruch (stärker)
Obligatorischer Anspruch (schwächer)
Mitglied der Erbengemeinschaft
Ja
Nein
Haftung für Schulden des Erblassers
Ja
Nein
Folge der Ausschlagung
Erbenstellung wird beseitigt
Vermächtnis bleibt bestehen
Vorteile
  • Mitspracherecht innerhalb der Erbengemeinschaft
  • Vollständige Übernahme des Nachlasses bzw. direkte Beteiligung am Nachlass
  • Gezielte Zuwendung von Gegenständen oder Geldbeträgen möglich
  • Keine Haftung für Schulden und sofortige Fälligkeit des Vermächtnisses
Nachteile
  • Solidarische Haftung gemeinsam mit den anderen Erbinnen und Erben für allfällige Schulden des Erblassers bzw. der Erblasserin
  • Erbengemeinschaft als Gesamthandverhältnis
  • Konflikte innerhalb der Erbengemeinschaft möglich
  • Kein direkter Zugang zum Nachlass
  • Abhängigkeit von der Erbengemeinschaft, ob diese das Vermächtnis auch tatsächlich ausliefert

Vermachen oder vererben? – Vorsicht bei der Wortwahl

Seien Sie bei der Wortwahl und den entsprechenden Formulierungen Ihres Testaments präzise, denn Vermächtnis und Erbschaft sind nicht das Gleiche!

Entscheidend ist, was die Erblasserin bzw. der Erblasser gemeint hat

Beispielsweise lässt die Formulierung «Ich vermache meinem Patenkind Leo das Monet-Bild» bei einer rein sprachlichen Auslegung auf ein Vermächtnis schliessen. Bei der Formulierung «Ich vererbe meinem Enkel Emil mein Ferienhaus in Davos» müsste konsequenterweise davon ausgegangen werden, dass der Erblasser den Enkel als Erben einsetzen und diesem das Ferienhaus als Teilungsvorschrift zuweisen wollte.

Missverständnisse entstehen schnell

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden aber «vererben» und «vermachen» häufig synonym verwendet, und es könnte argumentiert werden, dass der Erblasser entgegen dem gewählten Wortlaut dem Enkel ein Sachvermächtnis in Form des Ferienhauses ausrichten wollte. Die unglückliche Wortwahl des Erblassers kann Verwirrung stiften. Die Bezeichnung «Erbe» oder «Vermächtnis» stellt lediglich ein Indiz dar. Massgebend für die Frage, ob eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis vorliegt, ist der mutmassliche Wille des Erblassers. Testamente müssen für Dritte einfach lesbar, verständlich und nachvollziehbar sein. Es muss klar aus ihnen hervorgehen, wen die Erblasserin oder der Erblasser in welcher Form begünstigen wollte.

Beispielformulierungen

  • «Ich setze meine Nichte Thea Meier, geb. 01.01.1960, und meinen Neffen Emil Meier, geb. 02.02.1992, als Erben zu gleichen Teilen ein.»
  • «Im Sinne einer Teilungsvorschrift ist Emil berechtigt, das Ferienhaus in Davos in Anrechnung an seinen Erbteil zu übernehmen.»
  • «Aus meinem Nachlass ist das Picasso-Bild an mein Patenkind Paul Müller, geb. 03.03.1993, als Vermächtnis auszurichten

  • Besitzen Sie mehrere gleiche oder ähnliche Gegenstände, bezeichnen Sie den spezifischen Gegenstand genau, damit klar ist, welcher gemeint ist: z. B. «das Auto Fiat 500» statt «mein Lieblingsauto».
  • Nennen Sie Erbinnen und Erben sowie Vermächtnisnehmerinnen und -nehmer mit Vor- und Nachnamen. Verwenden Sie keine Spitznamen (z.B. «Max Müller, geb. 04.04.1994» statt «mein guter Freund Mäxli»).

Erbinnen und Erben nicht vergessen

Vergessen Sie vor lauter Vermächtnissen die Erbinnen und Erben nicht und grenzen Sie die Vermächtnisse ein! Vermächtnisse werden vor der Erbteilung ausgerichtet, und Sie müssen sicherstellen, dass pflichtteilgeschützte Erben trotzdem den Pflichtteil des gesamten Nachlasses erhalten.
D. h., Sie müssen trotz Vermächtnissen Erbinnen bzw. Erben einsetzen – insbesondere dann, wenn Sie von der gesetzlichen Erbfolge abweichen wollen. Sonst kommt die gesetzliche Erbfolge zum Zug!

Denken Sie an die Steuern

Ein Vermächtnis wird wie ein Erbe besteuert. Wenn nichts Gegenteiliges verfügt wird, müssen der Vermächtnisnehmer bzw. die Vermächtnisnehmerin für die Steuern aufkommen, die im Zusammenhang mit dem Vermächtnis stehen.

Fazit: Vermächtnis oder Erbschaft?

Abhängig von Ihrer Situation, Ihren Wünschen und Bedürfnissen, eignet sich entweder die Erbschaft oder das Vermächtnis besser, eine bestimmte Person oder Institution im Todesfall zu begünstigen. Ein Vermächtnis eignet sich dann, wenn Sie einer Person eine bestimmte Sache oder einen bestimmten Geldbetrag zuwenden wollen, ohne diese Person in die erbrechtliche (meist familieninterne) Auseinandersetzung miteinzubeziehen.
Lassen Sie sich beim Aufsetzen eines Testaments oder Erbvertrags bzw. der Ausrichtung eines Vermächtnisses fachkundig beraten. So können Sie Formfehler vermeiden und sicherstellen, dass Sie in Ihrem Testament oder Erbvertrag die richtigen Formulierungen wählen.

Lassen Sie sich beraten

Welche Lösung zur Absicherung Ihrer Liebsten ist für Sie die richtige? In einem Beratungsgespräch prüfen wir gemeinsam alle Voraussetzungen und empfehlen Ihnen den Weg, der Sie persönlich weiterbringt.

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