Am 22. September geht es um Ihre Vorsorge: Die Schweizer Bevölkerung stimmt über die Reform der beruflichen Vorsorge ab. Diese Reform eröffnet ein grosses Themenfeld. Wir haben die wichtigsten Eckdaten der Reform für Sie auf einen Blick zusammengefasst.
Die BVG-Reform besteht aus fünf Punkten. Vier davon betreffen lediglich Pensionskassen, die nur das BVG-Obligatorium versichern. Einzig Punkt 5, die Finanzierung der Rentenzuschläge, betrifft alle Versicherten.
Die Reform verspricht bessere Bedingungen für Teilzeitarbeitende und ältere Mitarbeitende.
Die stetig ansteigende Lebenserwartung setzt unsere berufliche Vorsorge immer mehr unter Druck. Das Ziel der BVG-Reform ist, die Finanzierung der 2. Säule zu stärken, das Leistungsniveau der Pensionskassen zu erhalten und die Absicherung der Teilzeitarbeitnehmenden zu verbessern.
Die berufliche Vorsorge (BVG) gliedert sich in zwei Teile:
Im überobligatorischen Bereich können Pensionskassen zusätzliche Leistungen versichern. Die Punkte 1 bis 4 der BVG-Reform betreffen daher ausschliesslich jene Pensionskassen, die nur das gesetzliche Minimum abdecken.
Für Pensionskassen, die auch überobligatorische Leistungen versichern, sind diese Punkte nicht direkt anwendbar. Diese Pensionskassen müssen sicherstellen, dass ihre Leistungen mindestens dem gesetzlichen Minimum entsprechen. Der fünfte Punkt der Reform, der die Finanzierung der Rentenzuschläge regelt, betrifft hingegen alle Pensionskassen und damit sämtliche Versicherten – ganz gleich, ob nur obligatorische oder auch überobligatorische Leistungen versichert sind.
Der Umwandlungssatz im BVG-Obligatorium soll von 6,8% auf 6,0% reduziert werden. Beträgt das angesparte Altersguthaben bei Pensionierung z. B. 100 000 CHF, so resultiert daraus aktuell eine jährliche Rente von 6 800 CHF. Neu würde diese nur noch 6 000 CHF betragen. Wenn der Umwandlungssatz gesenkt wird, betrifft dies nur Versicherte, die ausschliesslich im BVG-Obligatorium versichert sind. Die restlichen Versicherten, die auch überobligatorisch versichert sind, sind von der Senkung des Umwandlungssatzes nicht gleich stark betroffen.
Die Eintrittsschwelle ins BVG liegt heute bei 22 050 CHF und diese soll auf 19 845 CHF gesenkt werden. Das bedeutet, dass Versicherte schon ab einem tieferen Lohn in der 2. Säule versichert sind. Konkret würden laut Bundesamt für Sozialversicherungen in der Schweiz rund 70 000 Arbeitnehmende und rund 30 000 Mehrfachbeschäftigte zusätzlich obligatorisch im BVG versichert.
Der Koordinationsabzug ist heute als fixer Betrag definiert, nämlich mit 25 725 CHF. Dieser Betrag muss nicht im BVG-Obligatorium versichert werden. Neu soll dieser Koordinationsabzug 20% des AHV-pflichtigen Lohnes betragen. Von dieser Massnahme sollen vor allem Teilzeitbeschäftigte profitieren, da sich auf diese Weise das versicherte Einkommen erhöht und so mehr gespart wird.
Neu soll die Altersgutschrift im Alter zwischen 25 bis 44 Jahren einheitlich 9% betragen und im Alter von 45 bis 65 Jahren 14%. Arbeitgebende müssen immer mindestens 50% der Altersgutschriften mitfinanzieren. Durch die Glättung der Altersgutschriften soll vor allem die Anstellung und Weiterbeschäftigung von über 55-Jährigen für Arbeitgebende attraktiver werden.
Um die Senkung des Umwandlungssatzes abzufedern sind für Personen, die innerhalb von 15 Jahren nach Inkrafttreten der Reform pensioniert werden (die «Übergangsgeneration») Kompensationsmassnahmen in Form von lebenslänglichen Rentenzuschlägen vorgesehen. Diese werden von allen Pensionskassen und somit auch allen Versicherten mitfinanziert.
Unabhängig davon, welche Entscheidungen an der Urne getroffen werden: Nehmen Sie Ihre Vorsorge selbst in die Hand. Lassen Sie von unseren Vorsorgeexpertinnen und -experten prüfen, wie sich Ihre individuelle Vorsorgesituation optimieren lässt. Dabei stehen für uns Ihre persönlichen finanziellen Ziele und Wünsche stets im Vordergrund.