Geliebte Personen möchte man über den eigenen Tod hinaus finanziell absichern. Dafür gibt es verschiedene juristische Möglichkeiten: Gängig sind das Testament, der Ehevertrag und der Erbvertrag. Aber was ist in welchem Fall sinnvoll? Und welche Option ist für Sie die richtige? Wir geben Ihnen einen Überblick.
Wenn Sie Ihren Nachlass nicht rechtzeitig selbst regeln, gelten die gesetzlichen Vorgaben. Wenn Sie eine andere Regelung wünschen, sollten Sie Ihre Optionen kennen.
In einem persönlichen Beratungsgespräch finden wir gemeinsam heraus, welcher Weg der beste für Ihre individuelle Lebenssituation ist.
Möchten Sie es dem Gesetz überlassen, die finanzielle Zukunft Ihrer Liebsten zu bestimmen? Wenn die gesetzlichen Vorgaben dem entsprechen, was Sie möchten, müssen Sie nichts unternehmen. Aber häufig entspricht dieses Vorgehen nicht den individuellen Wünschen – in diesem Fall sollten Sie sich mit den vorhandenen Möglichkeiten vertraut machen. Dazu gehören u. a. der Ehe- und der Erbvertrag sowie das Testament. In einem Erb- bzw. Erbverzichtsvertrag kann beispielweise vereinbart werden, dass die Nachkommen erst nach dem Tod beider Elternteile ihren Erbteil erhalten. Dazu ist jedoch die schriftliche Zustimmung der Kinder vor dem Notar erforderlich.
Zudem ist jede Lebenssituation individuell und einzigartig. In einem Beratungsgespräch betrachten wir gemeinsam Ihre konkrete Situation und zeigen Ihnen alle Möglichkeiten auf, die für Sie in Frage kommen.
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Erbschaft: Unsere Tipps
Mit einem Testament können Sie Ihren Nachlass entsprechend Ihren Wünschen regeln – solang Sie die gesetzlichen Pflichtteile berücksichtigen. Es ist mit einem Testament nicht möglich, die Ehepartnerin bzw. den Ehepartner oder die Nachkommen komplett leer ausgehen zu lassen. Aber Sie können seit der Erbrechtsrevision, die am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, freier entscheiden, wem Sie wie viel von Ihrem Vermögen hinterlassen. Dank der höheren frei verfügbaren Quote können jetzt auch Stiefkinder, gemeinnützige Organisationen oder andere Personen vermehrt von einer Erbeneinsetzung profitieren (siehe Abb.). Wer nicht verheiratet ist und keine Kinder hinterlässt, kann in seinem Testament z. B. alles der Lebenspartnerin, dem Lebenspartner oder einer anderen beliebigen Person oder Organisation vererben. Für Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, ist ein Testament besonders wichtig, da die Personen in der Partnerschaft von Gesetzes wegen keinen Erbanspruch haben.
Normalerweise kommt der Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung zur Anwendung. Stirbt eine Ehepartnerin oder ein Ehepartner, behält die überlebende Person ihr Eigengut und hat Anspruch auf die Hälfte der Errungenschaft. Die andere Hälfte der Errungenschaft sowie das Eigengut der bzw. des Verstorbenen fällt in deren oder dessen Nachlass und muss mit den Nachkommen geteilt werden. Sie möchten Ihre Ehepartnerin oder Ihren Ehepartner bestmöglich begünstigen? Weisen Sie ihr oder ihm in diesem Fall Ihre gesamte Errungenschaft in einem Ehevertrag zu. Zum Errungenschaftsvermögen gehören das seit der Heirat gemeinsam erwirtschaftete Vermögen sowie die Erträge aus den Eigengütern, also z. B. Mietzinserträge einer Liegenschaft, welche die Ehefrau geerbt hat. Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet werden.
Doch Achtung: Ein Ehevertrag allein reicht nicht immer aus. In einem zusätzlichen Testament oder auch in einem kombinierten Ehe- und Erbvertrag lassen sich die Anteile der Kinder weiter minimieren, oder die Auszahlung dieser Anteile kann je nach Situation bis zum Ableben der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten aufgeschoben werden. Damit dieses Vorgehen rechtsgültig ist, muss jeder Ehegatte ein eigenes Testament aufsetzen oder beide Ehegatten müssen einen öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag unterzeichnen.
Der Erbvertrag ist eine weitere Option zur Absicherung Ihrer Liebsten. Der Unterschied zum Testament: Alle Vertragsparteien müssen vor dem Notar ein Dokument unterzeichnen. Auch spätere allfälligen Änderung am Vertrag müssen von allen Vertragsparteien akzeptiert und unterzeichnet werden. Mit Zustimmung aller pflichtteilsberechtigten Personen kann in einem Erbvertrag von den Pflichtteilen abgewichen werden. Sollen die Kinder beim Tod des ersten Elternteils auf die Auszahlung der Pflichtteile verzichten, spricht man von einem Erbverzichtsvertrag. Bei diesem müssen die Kinder volljährig sein und vor dem Notar schriftlich ihre Zustimmung erteilen. Ein solcher Erbverzichtsvertrag kann zum Ziel haben, der überlebenden Ehepartnerin oder dem überlebenden Ehepartner den gewohnten Lebensstandard zu sichern, z. B, wenn wenig Errungenschaft und viel Eigengut im ehelichen Vermögen vorhanden ist. Auch wenn eines der Kinder z. B. das elterliche Unternehmen übernehmen möchte, können seine Geschwister in einem Erbverzichtsvertrag auf ihre Pflichtteile verzichten und die Übernahme vereinfachen.
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