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Neues Erbrecht

Ab 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz das neue Erbrecht. Es gibt uns mehr Freiheiten, wie wir unser Vermögen vererben und wie wir mit dem Pflichtteil umgehen. Erfahren Sie, welches die wichtigsten Neuerungen sind und wann Sie selbst aktiv werden müssen.

Das neue Erbrecht gilt ab dem 1. Januar 2023
Hana Wüthrich und Michael Schaad, Erbschaftsberater

Fast 100 Milliarden Franken werden in der Schweiz jedes Jahr vererbt – Tendenz steigend. Wie dieser Geldsegen künftig weitergegeben werden darf, regelt das neue Erbrecht. Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und löst damit über hundertjährige Regelungen ab. Klar ist: Erblasser können künftig freier entscheiden, wem sie wie viel ihrer Erbschaft vermachen.

Modernisierung des Erbrechts

Der Pflichtteil bleibt auch im neuen Erbrecht bestehen. Er stellt sicher, dass gewisse gesetzliche Erben mindestens einen Teil der Erbschaft erhalten. Heute profitieren folgende Personen von diesem Mindestanteil am Erbe: Nachkommen wie Kinder und Grosskinder, die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Eltern. Im neuen Erbrecht fällt der Pflichtteil der Eltern weg, und es ändern sich die Quoten der Nachkommen.

Pflichtteil wird kleiner

Wer ein Erbe hinterlässt, kann zwar auch künftig nur beschränkt bestimmen, wer wie viel erhält. Aber mit dem neuen Erbrecht steigt der frei verfügbare Teil (siehe Grafik). Die Pflichtteile werden reduziert – zum Nachteil der Nachkommen. Der Pflichtteil der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners bleibt unangetastet bei der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil der Kinder sinkt mit dem neuen Erbrecht von drei Vierteln ebenfalls auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.

Neuerung bei Scheidungen

Eine weitere Revision betrifft den Erbanspruch im Scheidungsfall. Neu verlieren die Ehepartner bereits ab Einreichung der Scheidung ihren Anspruch auf den Pflichtteil und sind ab diesem Zeitpunkt keine gesetzlichen Erben mehr. Mit einem einfachen Testament kann also die Noch-Ehepartnerin bzw. der Noch-Ehepartner schon ab diesem Zeitpunkt enterbt werden.

Konkubinatspartnerinnen und -partner weiterhin ohne Anspruch

Auch mit dem neuen Erbrecht haben Konkubinatspartnerinnen und -partner immer noch kein Anrecht auf das Erbe ihrer verstorbenen Partnerin bzw. ihres verstorbenen Partners. Wer dies ändern möchte, muss selbst aktiv werden und ein Testament aufsetzen. Dabei sind die Pflichtteile zu beachten.

Das Testament

Wer erbt, wenn ich kein Testament verfasse?
In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzlichen Erben erhalten somit den gesamten Nachlass. Will man nicht pflichtteilsgeschützte, gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschliessen, ist es unerlässlich, ein Testament zu verfassen.

Was muss ich beachten, wenn ich ein Testament aufsetzen möchte?
Beim Verfassen eines Testaments muss man sowohl formelle als auch inhaltliche Voraussetzungen erfüllen und beachten. Wir raten grundsätzlich dazu, dass man sich diesbezüglich von einer Fachperson beraten und unterstützen lässt, vielleicht sogar zusammen mit den zukünftigen Erben, um gemeinsame Schritte zu planen und Fragen zu klären.

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Wüssten Sie’s? Fünf knifflige Fragen zum neuen Erbrecht

  • Erbt bei kinderlosen Paaren, die kein Testament haben, die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehegatte alles?
    Nein, ein Viertel der Erbschaft geht an die Eltern der verstorbenen Ehegattin bzw. des verstorbenen Ehegatten. Falls diese bereits gestorben sind, an ihre bzw. seine Geschwister.

  • Sind Geschwister sind immer Teil des gesetzlichen Erbanspruchs und erhalten immer einen Pflichtteil?
    Nein, Geschwister können zwar von Gesetzes wegen Erben sein, verfügen aber über keinen Pflichtteil.

  • Kann man die eigenen Kinder enterben, wenn sie sich lange nicht melden?
    Nein, das ist kein Grund für eine Enterbung.

  • Ist ein Testament nur gültig, wenn es notariell beglaubigt worden ist?
    Nein, ein eigenhändig verfasstes Testament ist formell gültig und muss nicht zusätzlich beim Notar beglaubigt werden.

  • Ist ein Testament mit Formfehler immer ungültig?
    Nein, das kommt immer auf den Einzelfall an. Um Formfehler zu vermeiden, ist es ratsam, sich von einer Fachperson beraten zu lassen.

Wie viel haben Sie gewusst? Unabhängig davon können Ihnen unsere Fachleute noch viele Tipps geben, wie Sie dafür sorgen, dass mit Ihrem Erbe genau das geschieht, was Sie wollen!

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