Ab 1. Januar 2023 gilt in der Schweiz das neue Erbrecht. Es gibt uns mehr Freiheiten, wie wir unser Vermögen vererben und wie wir mit dem Pflichtteil umgehen. Erfahren Sie, welches die wichtigsten Neuerungen sind und wann Sie selbst aktiv werden müssen.
Fast 100 Milliarden Franken werden in der Schweiz jedes Jahr vererbt – Tendenz steigend. Wie dieser Geldsegen künftig weitergegeben werden darf, regelt das neue Erbrecht. Es tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und löst damit über hundertjährige Regelungen ab. Klar ist: Erblasser können künftig freier entscheiden, wem sie wie viel ihrer Erbschaft vermachen.
Der Pflichtteil bleibt auch im neuen Erbrecht bestehen. Er stellt sicher, dass gewisse gesetzliche Erben mindestens einen Teil der Erbschaft erhalten. Heute profitieren folgende Personen von diesem Mindestanteil am Erbe: Nachkommen wie Kinder und Grosskinder, die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Eltern. Im neuen Erbrecht fällt der Pflichtteil der Eltern weg, und es ändern sich die Quoten der Nachkommen.
Wer ein Erbe hinterlässt, kann zwar auch künftig nur beschränkt bestimmen, wer wie viel erhält. Aber mit dem neuen Erbrecht steigt der frei verfügbare Teil (siehe Grafik). Die Pflichtteile werden reduziert – zum Nachteil der Nachkommen. Der Pflichtteil der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners bleibt unangetastet bei der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil der Kinder sinkt mit dem neuen Erbrecht von drei Vierteln ebenfalls auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils.
Eine weitere Revision betrifft den Erbanspruch im Scheidungsfall. Neu verlieren die Ehepartner bereits ab Einreichung der Scheidung ihren Anspruch auf den Pflichtteil und sind ab diesem Zeitpunkt keine gesetzlichen Erben mehr. Mit einem einfachen Testament kann also die Noch-Ehepartnerin bzw. der Noch-Ehepartner schon ab diesem Zeitpunkt enterbt werden.
Auch mit dem neuen Erbrecht haben Konkubinatspartnerinnen und -partner immer noch kein Anrecht auf das Erbe ihrer verstorbenen Partnerin bzw. ihres verstorbenen Partners. Wer dies ändern möchte, muss selbst aktiv werden und ein Testament aufsetzen. Dabei sind die Pflichtteile zu beachten.
Das Testament
Wie viel haben Sie gewusst? Unabhängig davon können Ihnen unsere Fachleute noch viele Tipps geben, wie Sie dafür sorgen, dass mit Ihrem Erbe genau das geschieht, was Sie wollen!
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