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Aktionärsrechterichtlinie

Informationen zur Offenlegung von Kundendaten im Zusammenhang mit der Aktionärsrechterichtlinie II (EU) 2017/828


Dieses Schreiben erläutert die Ziffer 16. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank Cler («Bank») und ergänzt die von der Schweizerischen Bankiervereinigung publizierten Informationen über die Bekanntgabe von Kundendaten.

Aus Gründen besserer Verständlichkeit wird im Folgenden ausschliesslich die männliche Schreibweise verwendet, wobei diese auch die Kundinnen der Bank umfasst.

1. Zweck der Aktionärsrechterichtlinie II (EU) 2017/828

Die Aktionärsrechterichtlinie II (EU) 2017/828 ist eine Richtlinie der Europäischen Union («Richtlinie»), welche ab dem 3. September 2020 anwendbar ist. Die Richtlinie bezweckt die Steigerung der Transparenz zwischen Gesellschaften und ihren Anlegern sowie die Förderung einer langfristigen Mitwirkung der Anleger. Zur Erreichung dieser Ziele sieht die Richtlinie die Identifizierung der Anleger, die Übermittlung von Informationen und die Erleichterung der Ausübung namentlich von Aktionärsrechten vor. Die Mindestanforde-rungen diesbezüglich sind in der ebenso ab dem 3. September 2020 geltenden Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 präzisiert.

2. Anwendungsbereich der Richtlinie

Die Richtlinie und ihre nationalen Ausführungserlasse sind auf Gesellschaften anwendbar, die einerseits ihren Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum («EWR») haben; damit werden die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein und Norwegen umfasst. Andererseits müssen die von den Gesellschaften ausgegebenen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR oder in einem Drittstaat zugelassen sein.

Welche Arten von Wertpapieren auf welchen geregelten Märkten im EWR und ausserhalb des EWR in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen («betroffene Wertpapiere»), hängt von den nationalen Umsetzungsgesetzen der EWR-Mitgliedsstaaten ab. Die Richtlinie gilt primär für Aktien, die an einem geregelten Markt gehandelt werden. Einige nationale Umsetzungsgesetze gehen allerdings über die europäischen Mindestvorgaben der Richtlinie hinaus und erweitern deren Anwendungsbereich. Daher können z.B. auch Anleihen in den Anwendungsbereich fallen, sofern ein EWR-Mitgliedsstaat diese in das nationale Recht einbindet.

3. Offenlegung von Kundendaten

Gesellschaften mit Sitz im EWR («Gesellschaften») erhalten das Recht, sich über die Iden-tität ihrer Anleger zu informieren, um mit ihnen Informationen auszutauschen. Der An-spruch auf Offenlegung der Anleger kann eine Gesellschaft weltweit gegenüber jeder Institution geltend machen, die betroffene Wertpapiere der Gesellschaft verwahrt. Als Konsequenz dieser Regulierung ist auch die Bank verpflichtet, der Gesellschaft auf deren Antrag hin Ihre Identität mitzuteilen, wenn Sie betroffene Wertpapiere in Ihrem Depot halten. Ihre Kundendaten gelangen mit einer Offenlegung auch ins Ausland. Die Daten unterliegen dann nicht mehr dem schweizerischen Datenschutzrecht und Bankkundenge-heimnis. Dritte können nach lokalem ausländischem Recht auf diese Daten Zugriff erhalten.

3.1. Gibt es einen Schwellenwert für die Offenlegung der Identität der Anleger?

Die EWR-Mitgliedsstaaten können vorsehen, dass Gesellschaften Informationen zur Identität der Anleger verlangen dürfen, wenn ein gewisser Schwellenwert an betroffenen Wertpapieren oder Stimmrechten überschritten wird. In einigen EWR-Mitgliedsstaaten ist z.B. eine Identifikation möglich, wenn ein Anleger mehr als 0,5% der betroffenen Wertpapiere oder Stimmrechte hält.

3.2. Welche Kundendaten werden offengelegt?

Die Bank legt auf Verlangen einer Gesellschaft mindestens folgende Kundendaten offen:

  • Name und Kontaktdaten (einschliesslich vollständiger Adresse und, falls vorhanden, E-Mail-Adresse);
  • die nationale Registrierungsnummer oder eine eindeutige Kennziffer wie der Legal Entity Identifier (LEI), falls es sich beim Kunden um eine juristische Person handelt;
  • die Anzahl der gehaltenen betroffenen Wertpapiere;
  • die Kategorien oder Klassen der betroffenen Wertpapiere und das Datum, ab dem diese gehalten werden.

3.3. Kann ein Anleger die Offenlegung seiner Kundendaten verweigern?

Die Bank ist auf Anfrage zur Offenlegung der Identität von Anlegern verpflichtet. Bankkunden können sich daher nicht gegen die Offenlegung der erforderlichen Informationen gegenüber der anfragenden Gesellschaft entscheiden, wenn sich betroffene Wertpapiere in ihrem Depot befinden. Wünschen Sie keine Offenlegung Ihrer Kundendaten, müssen Sie auf den Kauf beziehungsweise die Verwahrung von betroffenen Wertpapieren verzichten.

4. Erleichterung der Ausübung von Aktionärsrechten

Aufgrund der neuen Bestimmungen ist die Bank verpflichtet, bestimmte zusätzliche Informationen zwischen der Gesellschaft und dem Anleger auszutauschen. Deshalb infor-miert die Bank ihre Kunden nach Erhalt von Informationen einer Gesellschaft über Hauptversammlungen und andere Unternehmensereignisse. Zudem erleichtert die Bank auf Wunsch ihrer Kunden insbesondere die Anmeldung zu Hauptversammlungen.