Im September 2022 hat das Schweizer Stimmvolk die AHV21-Reform angenommen. Per 1. Januar 2024 wird sie umgesetzt. Die meisten wissen, dass damit das Rentenalter für Frauen auf 65 Jahre angehoben und die Mehrwertsteuer erhöht wird. Vielen ist aber nicht bewusst, dass auch die Freizügigkeitsverordnung ändert. Wir sagen Ihnen, was Sie jetzt tun sollten.
Auf einen Blick
Die meisten Angestellten sind in der Schweiz obligatorisch der Pensionskasse ihres Arbeitgebers angeschlossen. Bei einem Stellenwechsel wird das Guthaben zur Pensionskasse des neuen Arbeitgebers transferiert. Wenn Sie beispielsweise vorübergehend nicht arbeiten, ins Ausland ziehen oder sich selbstständig machen, müssen Sie aus der bisherigen Pensionskasse austreten und Ihr Guthaben auf maximal zwei Freizügigkeitsstiftungen transferieren. Eigentlich sind Freizügigkeitsguthaben als Zwischenlösung gedacht und Sie müssen sie in die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers einzahlen. Oft bestehen Freizügigkeitsguthaben aber bis zur Pensionierung, weil sie flexibler angelegt und bezogen werden können.
Unter der alten Gesetzgebung konnten Frauen und Männer ihre Freizügigkeitsguthaben auf Wunsch erst nach dem ordentlichen AHV-Pensionierungsalter beziehen: Frauen spätestens mit 69, Männer mit 70 Jahren. So konnten sie in dieser Zeit Einkommens- und Vermögenssteuern sparen, da Freizügigkeitsguthaben steuerfrei sind.
Neu werden Freizügigkeitsguthaben gleichbehandelt wie Säule-3a-Guthaben:
Sie werden frühestens mit 60 Jahren ausbezahlt, spätestens mit 65 Jahren. Nur wer länger erwerbstätig ist, kann sein Freizügigkeitsguthaben spätestens mit 70 Jahren beziehen.
Hier geht’s zu den offiziellen Bestimmungen.
Bis Ende 2029 gilt eine Übergangsbestimmung.
Der originale Gesetzestext:
Jahrgänge 1959 und älter
Alles läuft weiter wie bisher und Sie können Ihre Freizügigkeitsguthaben bis zu Ihrem 70. Altersjahr stehen lassen.
Jahrgänge 1960 und jünger
Sie müssen ab dem 1. Januar 2030 nachweisen, dass Sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Arbeiten Sie nicht mehr, müssen Sie die Freizügigkeitsguthaben spätestens beziehen, wenn Sie 65 Jahre alt sind.
Frauen mit Jahrgang 1965
Sie dürfen die Freizügigkeitsguthaben erst ab dem Jahr 2025 beziehen, wenn Sie 60 Jahre alt werden.
Mit der klugen Planung der Auszahlung Ihrer Vorsorgegelder können Sie Steuern sparen.
Wenn Sie Vorsorgegelder beziehen, bezahlen Sie darauf die Kapitalleistungssteuer. Diese ist – genau wie die Einkommenssteuer – progressiv. Je mehr Vorsorgegelder Sie im gleichen Steuerjahr beziehen, desto höher ist die prozentuale Steuerbelastung. Die Lösung ist der gestaffelte Bezug der Vorsorgegelder: So reduzieren Sie die Progression und Sie bezahlen weitaus weniger Kapitalleistungssteuer.
Alfred Müller, Jahrgang 1968, konfessionslos, ledig, Steuerdomizil Basel-Stadt.
Herr Müller hat mit 65 Jahren drei Vorsorgekonten 3 und zwei Freizügigkeitskonten. Zusätzlich hat er eine Versicherungslösung, die im Jahr 2028 fällig wird. Er lässt sich die Vorsorgebeträge über sechs Jahre auszahlen und spart gegenüber einer Einzelauszahlung 9100 Franken Kapitalleistungssteuer.
Es lohnt sich, einen Plan für den gestaffelten Bezug Ihrer Freizügigkeitsguthaben zu erstellen – besonders jetzt, da Freizügigkeits- und Vorsorgekonto 3-Guthaben im gleichen Zeitraum bezogen werden müssen. Optimal ist es, wenn Sie in den Jahren, in denen Freizügigkeitsguthaben fällig werden, keine grösseren Säule-3a-Guthaben beziehen.
Die Voraussetzung für einen gestaffelten Bezug sind mehrere 3a-Konten (statt nur eines einzigen), auf die man im Laufe des Erwerbslebens regelmässig eingezahlt hat. Vorsorgeprofis raten also aus gutem Grund: über die Zeit neue 3a-Konten eröffnen und darauf einzahlen.
Sie möchten Ihre Vorsorge sorgfältig planen? Lassen Sie sich von unseren Fachleuten beraten. Wir analysieren Ihre persönliche Situation und zeigen, wie Sie Ihren gestaffelten Bezug am cleversten umsetzen.